AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1.Grundsätzliches

Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung der Jung Laden- und Gastrobau GmbH dar.

Weitere oder anderslautende Abmachungen müssen durch die Lieferfirma schriftlich bestätigt sein.

Jung Laden- und Gastrobau GmbH ist die Lieferfirma,

Auftraggeber ist der zu beliefernde Kunde.

2. Offerte und Auftragsannahme

Die Lieferfirma ist an die Offerte einen Monat gebunden.

Verlängerungen müssen in Schriftform angepasst werden.

Die Angebote bleiben freibleibend.

Offertunterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Konzepte usw. sind Eigentum der Lieferfirma und dürfen Dritten ohne deren schriftlicher Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden.

Der Auftrag wird erst nach Vertragsabschluss oder schriftlicher Bestätigung der Lieferfirma verbindlich. Für allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen werden die entsprechenden Mehr- oder Minderpreise nachträglich berücksichtigt.

3. Zahlungsbedingungen

Rabatte und Skonti bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Normalerweise sind die Fakturen der Lieferfirma rein netto zu bezahlen, und zwar folgendermassen:

bis Fr. 9’999.00: 30 Tage netto

ab Fr. 10’000.00: 1/3 bei Auftragserteilung

1/3 bei Lieferung/ Montage

Saldo 30 T. netto nach Übergabe

Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist die Lieferfirma berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern.

Erfolgt die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist die Lieferfirma berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen und Schadens-ersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind damit aufgelöst und müssen neu festgelegt werden. Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

4. Masse- und Fabrikationsgrundlagen

Nach Auftragserteilung erstellt die Lieferfirma aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungs- und/oder Produktionspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung des «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, zur Bestückung und zu den Abmessungen bestätigt. Darauffolgende Änderungen oder Anpassungen werden dem Käufer als Mehraufwand in Regie verrechnet.

5. Lieferfristen

Die vereinbarte Lieferfrist gilt nur unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Die Lieferfirma behält sich zudem vor, die Termine angemessen zu verlängern, wenn erforderliche technische oder andere Angaben zu spät geliefert werden oder, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Bei Abnahmeverzögerungen ist der Käufer gleichwohl verpflichtet, vereinbarungsgemäss die Zahlungstermine einzuhalten

6. Bewilligung

Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind sofern nicht anders schriftlich vereinbart, Sache des Käufers

7. Montage

Die Montagekosten werden normalerwise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Stundensätzen der Jung Laden- und Gastrobau GmbH. Umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Nicht durch die Lieferfirma verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet.

8. Regiearbeiten

Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden gemäss den Tagessätzen als Regieleitung verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

9.Versicherung

Die Versicherung für Transport bis und mit Ablad am Bestimmungsort geht zu Lasten von Jung Laden- und Gastrobau GmbH. Nach erfolgtem Ablad gehen Gefahr und Versicherungspflicht auf den Auftraggeber über. Dieser ist gehalten, die gesamte Lieferung gegen Diebstahl, Feuer und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Ferner trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Schäden, die sein Personal oder von ihm gestelltes Hilfspersonal verursachen oder im Zusammenhang mit der Montage erleiden und zwar auch dann,

wenn die Montageleitung in den Händen von der Lieferfirma liegt.

10. Baubeschädigungen

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen werden von der Lieferfirma nur anerkannt, wenn sie nachweisbar durch deren Monteure verursacht worden sind.

11.Prüfung und Abnahme

Der Besteller hat die Lieferung und Leistungen der Jung Laden- und Gastrobau GmbH innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

12.Garantie / Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Davon ausgenommen sind Glasteile und eingebaute Zulieferteile, für welche ausschliesslich die Werksgarantien der betreffenden Zulieferfirmen gelten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellung der Montage / der Lieferung der bestellten Ware. Die Garantie bezieht sich nur auf die Erstbesitzer des Kaufgegenstandes. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Geräte, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Der Garantieanspruch erlischt bei Eingreifen nicht autorisierter Stellen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind von der Garantie ausgeschlossen.

13.Anerkennung

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Jung Laden- und Gastrobau GmbH.

14.Eigentumsvorbehalt

Die geleiferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bleibt vorbehalten.

15.Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Bern